Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 16.01.2007 - 2 WF 4/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Rechtsanwaltskosten im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Zuweisung der Ehewohnung: Terminsgebühr bei telefonischer Verständigung der Verfahrensbevollmächtigten über eine Hauptsacheerledigung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung einer Termingebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung; Berücksichtigung der Änderungen im neuen Rechtsanwaltsvergütungsrecht; Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines entsprechenden Antrags mangels ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung einer Termingebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung; Berücksichtigung der Änderungen im neuen Rechtsanwaltsvergütungsrecht; Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines entsprechenden Antrags mangels ...
- Judicialis
RGV-VV Vorbem 3 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RGV-VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104
Entstehen einer Terminsgebühr bei Verständigung über Hauptsacheerledigung anlässlich eines Telefongesprächs der Prozessbevollmächtigten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Leer, 22.11.2006 - 5a F 157/06
- OLG Oldenburg, 16.01.2007 - 2 WF 4/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 789
- FamRZ 2007, 1115
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06
Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher …
Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.2007 - 2 WF 4/07
Der BGH (II ZB 9/06; Beschluss vom 20.11.2006) lässt zur Entstehung der Gebühr sogar genügen, wenn der Gegner eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Äußerung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei (nur) zur Kenntnis nimmt.
- OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09
Kostenerstattung: Anwaltliche Terminsgebühren für außergerichtliche Verhandlungen …
Im Gegensatz zur Einigungsgebühr ist es nämlich für die Entstehung der Terminsgebühr ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH NJW 2008, 2993; NJW-RR 2007, 286 = FamRZ 2007, 464; NJW-RR 2007, 787; NJW-RR 2007, 1578; NJW-RR 2007, 789).